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Satzung

Unsere Satzung zum Nachlesen und Ausdrucken

 

Satzung des Nauener Karnevals Club “Blau-Weiß” e. V.

§1
Name, Sitz und rechtliche Stellung des Clubs

Der Name der Vereinigung ist Nauener Karnevals Club ,,Blau-Weiß” e.V. Es handelt sich um einen eingetragenen Verein, der seinen Sitz in Nauen hat. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Ziele und Aufgaben des Clubs

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Karnevalsbrauchtums. Kernpunkt der Aktivitäten ist die Ausgestaltung von Karnevalsveranstaltungen, um den Bürgern der Stadt Nauen und allen anderen Bürgern niveauvolle Unterhaltung bieten zu können.

§3
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

§4
Verwendung von Mitteln des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6
Mitgliedschaft

Jeder Bürger kann Mitglied des NKC e. V. werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Vollversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist an die Schriftform gebunden. Er soll nicht innerhalb einer laufenden Saison erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Vollversammlung oder seitens des Vorstandes, wenn ein Mitglied

  • die Nichtzahlung des Beitrages über einen Zeitraum von 6 Monaten verschuldet
  • aus nicht gerechtfertigten Gründen nicht an der Vorbereitung oder Durchführung der Veranstaltungen teilnimmt
  • in erheblicher Form gegen Rechtsvorschriften oder Regeln des Zusammenlebens der Bürger verstößt.

Auf Beschluss der Vollversammlung können Bürger, die sich in besonderer Weise um den NKC e. V. verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder ernannt werden.
Die Ehrenmitgliedschaft entbindet von der Pflicht zur aktiven Teilnahme an den Veranstaltungen.

Diese höchste Auszeichnung des Clubs kann auf Beschluss der Vollversammlung wieder aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied dem Club oder seinem Ansehen Schaden zufügt. Fördernde Mitglieder des Clubs sind Personen, die den NKC e. V. großzügig, besonders in finanzieller und materieller Hinsicht unterstützen und in der Regel nicht aktiv an der Programmvorbereitung und -gestaltung mitwirken.

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des NKC e. V. haben das Recht und die Pflicht, an der Vorbereitung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen mitzuwirken. Voraussetzung für die Mitwirkung am Programm, ist die Mitgliedschaft im NKC “Blau-Weiß” e. V. Das Recht zur kostenlosen Teilnahme an den Veranstaltungen haben nur die Mitglieder des NKC Blau Weiß e.V.

Die Mitglieder des NKC e. V. haben die ·Pflicht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Erfüllung der Zielstellungen des NKC e.V. aktiv zu werden. Dazu· nennen sie zu Beginn der· Saison ihre konkreten Vorstellungen für ihre aktive Mitarbeit. Weiterhin haben sie die Pflicht, an den Vollversammlungen teilzunehmen, mit dem. Eigentum des NKC e. V. sorgsam umzugehen und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Vollversammlung. Der Beitrag ist bis zum 01.03. des laufenden Jahres zu entrichten.

§8
Die Organe des Clubs

Die Vollversammlung

Die Vollversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung. Diese findet jeweils im Frühjahr und im Herbst des laufenden Jahres statt. Sie kann außerdem auch auf Beschluss des Vorstandes oder auf Forderung von mindestens einem Drittel der Mitglieder zu anderen Zeiten einberufen werden.

Die Vollversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu berufen.

Die Vollversammlung beschließt alle grundsätzlichen Fragen der Tätigkeit des Clubs, zur Finanzierung sowie zur Mitgliedschaft. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Vollversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist zu unterzeichnen vom Präsidenten und Protokollführer. Das Protokoll muss die von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse enthalten.

Der Vorstand

Der Vorstand wird durch die Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Finanzminister und vier Beisitzer.

Die Wahl findet im Frühjahr des betreffenden Jahres statt. Der Vorstand hat die Aufgabe zwischen den Vollversammlungen die Organisation der Arbeit des Clubs wahrzunehmen. Dazu werden, ausgerichtet auf die spezifischen Aufgaben und Programme, verschiedene Arbeitsgruppen und Arbeitsbereiche gebildet.

Der Vorstand führt eine Liste, auf welcher alle Mitglieder des Clubs verzeichnet sind. Der Vorstand beruft die Vollversammlung ein, bereitet diese vor und ist auf derselben den Mitgliedern rechenschaftspflichtig.

Der Präsident

Der Präsident des NKC e.V. wird vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Über eine vorzeitige Beendigung der Präsidentschaft muss die Vollversammlung entscheiden.

Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und beruft diese ein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und ein Vorstandsmitglied vertreten.

§9
Finanzierung und Planung

Der NKC e. V. führt ein Konto bei der

    Mittelbrandenburgischen Sparkasse Potsdam
    Blz: 160 500 00
    Konto-Nr.: 381 000 6202
    IBAN 23 16050000 3810006202
    BIC WELADED 1PMB

Hierfür sind unterschriftsberechtigt der Präsident, sowie zwei vom Vorstand benannte Mitglieder des Clubs.

Die Regelung der Finanzierung erfolgt auf der Grundlage eines vom Vorstand für die Dauer von einem Jahr beschlossenen Planes.

Der Vorstand hat das Recht, Ehrungen und Auszeichnungen vorzunehmen und diese auch finanziell zu untersetzen. Von der Vollversammlung wird eine Revisionskommission gewählt, die aus mindestens drei Personen besteht. Die Revisionskommission überprüft die Einhaltung der rechtlichen Regelungen und der Entscheidungen der Vollversammlung bei Einnahme und Verwendung der finanziellen Mittel.

§ 10
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung. des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Elternverein der Kindertagesstätte „Borstel“ e.V., Ketziner Str. 20, 14641 Nauen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Satzung in der Fassung vom 23.05.2017

Satzung errichtet am 13.06.1990
Zuletzt geändert am 23.05.2017

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